Gesetze / Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
WpDPV§ 3 Prüfungszeitraum, Prüfungsdauer und Unterbrechung der Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpDPV%202018/3#abs-1 (1) Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Tag der ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungshandlung vor Ort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpDPV%202018/3#abs-2 (2) Die Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpDPV%202018/3#abs-3 (3) Eine Unterbrechung der Prüfung ist jede länger als zwei Wochen dauernde Abweichung von der Prüfungsplanung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpDPV%202018/3#abs-4 (4) Unterbricht der Prüfer die Prüfung, so hat er der Bundesanstalt die Unterbrechung unverzüglich in Textform mitzuteilen. Dabei hat er die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung darzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WpDPV%202018/3#abs-5 (5) Die Unterbrechung ist im Prüfungsbericht zu dokumentieren. Dies gilt auch dann, wenn zwar einzelne Abweichungen von der Prüfungsplanung nicht länger als zwei Wochen gedauert haben, die Prüfung jedoch insgesamt für mehr als vier Wochen unterbrochen wurde.